Partnervermittlung Online: Mitgliedsbeiträge können nicht eingeklagt werden

PartnerbörsenDas Amtsgericht Neumarkt hat mit Urteil vom 27.07.2014, 1 C 332/14, entschieden, dass eine Online-Partnerbörse, die Partner vermittelt, Mitgliedsbeiträge entsprechend § 656 I BGB nicht einklagen kann. In dem zugrunde liegenden Fall schloss eine Frau einen Vertrag über eine zwölfmonatige Premium-Mitgliedschaft in einer Online-Partnerbörse ab. Die Partnerbörse sollte mindestens 200 qualifizierte Partnervorschläge vorlegen. Da die Frau nach einem Jahr vergaß, den Vertrag zu kündigen, verlängerte er sich um ein weiteres Jahr. Die Frau zahlte aber nicht und der Betrag wurde eingeklagt.

Das Amtsgericht Neumarkt wies die Klage der Online-Partnerbörse ab. Ihr habe kein Anspruch auf den Mitgliedsbeitrag zugestanden. Denn auf Partnervermittlungsverträge sei § 656 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden. Zwar sei § 656 Abs. 1 BGB unmittelbar nur auf Heiratsvermittlungsverträge anwendbar, der Bundesgerichtshof habe jedoch den Anwendungsbereich der Vorschrift auch auf Partnervermittlungsverträge ausgeweitet. Denn Sinn und Zweck der Vorschrift sei der Schutz der Intimsphäre des Kunden. Es sollen Peinlichkeiten und Unzumutbarkeiten im Zusammenhang mit einem Prozess über Art und Umfang der Vermittlungstätigkeit vermieden werden. Diese Erwägung gelte für eine Partnerschaftsvermittlung ebenfalls. Bei einer Partnerschaftsvermittlung bestehe ebenso wie bei einer Ehevermittlung ein schützenswertes Diskretionsbedürfnis des Kunden (BGH, Urt. v. 11.07.1990 – IV ZR 160/89 -).

Nach Auffassung des Amtsgerichts habe das Geschäftsmodell der Online-Partnerbörse dem einer Partnervermittlungsagentur entsprochen. Denn im Unterschied zu einer reinen Kontaktplattform habe die Betreiberin der Partnerbörse ihren Kunden nicht nur den Zugang zu anderen Nutzern ermöglicht. Vielmehr habe sie sich verpflichtet aufgrund eines Verfahrens passende Nutzer aus dem Datenpool für den Kunden auszusuchen und sie ihm vorzuschlagen. Sie habe somit ihre Expertise bei der Suche nach passenden Partnern zur Verfügung gestellt.

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